MIETER DARF BEI AUSZUG KEINE AUFFÄLLIGE WANDFARBE HINTERLASSEN

Gibt ein Mieter eine Wohnung beim Auszug mit auffälligen Wandfarben zurück, ist er zu Schadensersatz verpflichtet – zumindest dann, wenn er die Wohnung zuvor in neutralen Farben übernommen hat. Dies entschied der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 416/12). [Immowelt]